Verzinsung 2026: Informationen zum Prozess
Durch das Modell des individuellen Deckungsgrads finanziert bei TRANSPARENTA jedes Vorsorgewerk seine Verzinsung selbst. Jede Vorsorgekommission hat daher die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, die Verzinsung für ihr Vorsorgewerk selbst zu bestimmen und damit vom anwendbaren Default-Zinssatz der Stiftung abzuweichen.
Damit der Prozess zur Festlegung der Verzinsung der Altersguthaben einfach bleibt, legt der Stiftungsrat seit jeher sogenannte «Default-Zinssätze» fest. Diese Standardwerte gelten automatisch – ausser ein Vorsorgewerk möchte bewusst davon abweichen. In der Praxis ist dies meist erst ab einem Deckungsgrad von 115 % empfehlenswert oder wenn es spezielle personalpolitische Gründe dafür gibt.
Zeitlicher Ablauf der Zinsfestlegung im 2026
- Die definitiven Zinssätze (weiterführende Erklärungen siehe weiter unten) für das Jahr 2026 werden in Form einer Zinstabelle vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 17. November rückwirkend für das laufende Jahr festgelegt.
- TRANSPARENTA berechnet den provisorischen Deckungsgrad per Ende November 2026. Dies erfolgt mittels einer vereinfachten Fortschreibung unter Berücksichtigung der im Zeitraum von Januar bis Ende November 2026 erzielten Anlageperformance sowie der diesjährigen Sollrendite des Vorsorgewerks. Die Sollrendite wird bestimmt, indem man gewichtet die unterjährige Verzinsung der aktiven Versicherten und den technischen Zinssatz der Rentner zusammenzählt.
- Die definitive Zinstabelle 2026 sowie der unterjährige Zinssatz 2027 werden von TRANSPARENTA anfangs Dezember 2026 auf der Website bzw. im Magazin «Klare Perspektiven Aktuell» publiziert. Jedes Vorsorgewerk erhält im Begleitbrief zum Magazin per Post seine massgebenden Zinssätze mitgeteilt.
- Wenn Ihr Vorsorgewerk einverstanden ist mit der beschlossenen Verzinsung, müssen Sie nichts unternehmen. Falls Sie den Zinssatz übersteuern möchten, können Sie bei uns eine Beschlussvorlage bestellen oder ein eigenes Kurzprotokoll einreichen, dass die gewünschte (und regulatorisch zulässige) Verzinsungshöhe enthält. Der Beschluss muss von den Mitgliedern der Vorsorgekommission unterzeichnet sein. Wir akzeptieren elektronische Signaturen sowie PDF-Scans von handschriftlich unterzeichneten Dokumenten.
Richtlinie für Zinstabelle des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat orientiert sich ab dem Jahr 2026 für die jährliche Festlegung der «Default-Zinssätze» an diesen Richtlinien:
- Die Zinstabelle wird dabei nach Vorsorgemodell (S oder U) und Höhe des Deckungsgrads gestaffelt. Dies stellt sicher, dass die finanzielle Lage eines jeden Vorsorgewerks bei der Verzinsung der Altersguthaben angemessen berücksichtigt ist.
- Die definitiven Zinssätze dürfen die provisorische Anlageperformance des Laufjahres im Zeitpunkt der Festlegung nicht wesentlich übersteigen.

Unterscheidung in unterjährige und definitive Zinssätze
Damit während dem Jahr die Austrittsleistungen von austretenden Versicherten verbindlich abgerechnet werden können, wird nach branchenüblichem Standard in einen unterjährigen und einen definitiven Zinssatz unterschieden werden:
- Der unterjährige Zinssatz gilt für Dienstaustritte und dergleichen mit Beendigung des aktiven Vorsorgeverhältnisses vor dem 31. Dezember des laufenden Jahres.
- Der definitive Zinssatz gilt für alle Versicherten, die am 31. Dezember des Laufjahres aktiv versichert sind. Dazu gehören auch Versicherte, die per 31. Dezember ihre vollständige Pensionierung vollziehen.
