Verzinsung 2026: Informationen zum Prozess

Durch das Modell des individuellen Deckungsgrads finanziert bei TRANSPARENTA jedes Vorsorgewerk seine Verzinsung selbst. Jede Vorsorgekommission hat daher die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, die Verzinsung für ihr Vorsorgewerk selbst zu bestimmen und damit vom anwendbaren Default-Zinssatz der Stiftung abzuweichen.

Damit Prozess zur Festlegung der Verzinsung der Altersguthaben einfach bleibt, legt der Stiftungsrat seit jeher sogenannte «Default-Zinssätze» fest. Diese Standardwerte gelten automatisch – ausser ein Vorsorgewerk möchte bewusst davon abweichen. In der Praxis ist dies meist erst ab einem Deckungsgrad von 115 % empfehlenswert oder wenn es spezielle personalpolitische Gründe dafür gibt.

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Richtlinie für Zinstabelle des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat orientiert sich ab dem Jahr 2026 für die jährliche Festlegung der «Default-Zinssätze» an diesen Richtlinien:

  • Die Zinstabelle wird dabei nach Vorsorgemodell (S oder U) und Höhe des Deckungsgrads gestaffelt. Dies stellt sicher, dass die finanzielle Lage eines jeden Vorsorgewerks bei der Verzinsung der Altersguthaben angemessen berücksichtigt ist.
  • Die definitiven Zinssätze dürfen die provisorische Anlageperformance des Laufjahres im Zeitpunkt der Festlegung nicht wesentlich übersteigen.

Zeitlicher Ablauf der Zinsfestlegung

  • Die definitiven Zinssätze werden in Form der Zinstabelle Ende November 2026 vom Stiftungsrat rückwirkend für das laufende Jahr festgelegt.

Unterscheidung in unterjährige und definitive Zinssätze

Damit während dem Jahr die Austrittsleistungen von austretenden Versicherten verbindlich abgerechnet werden können, wird nach branchenüblichem Standard in einen unterjährigen und einen definitiven Zinssatz unterschieden werden:

  • Der unterjährige Zinssatz gilt für Dienstaustritte und dergleichen mit Beendigung des aktiven Vorsorgeverhältnisses vor dem 31. Dezember des laufenden Jahres.
  • Der definitive Zinssatz gilt für alle Versicherten, die am 31. Dezember des Laufjahres aktiv versichert sind. Dazu gehören auch Versicherte, die per 31. Dezember ihre vollständige Pensionierung vollziehen.
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